Beschreibung von Ratte und Maus
Die in unseren Breiten auftretenden Nager sind hauptsächlich Wanderratten (rattus norvegicus) und Hausmäuse (mus musculus).
Sie begleiten als kommensale Nager (Nager,die in unmittelbarer Umgebung des Menschen vorkommen) den Menschen schon seit undenklichen Zeiten und haben bis jetzt allen Ausrotttungsversuchen widerstanden.
Dies ist kaum verwunderlich, wenn man bedenkt, welch gewaltiges Vermehrungspotential sie besitzen.
Eine relativ neue Erhebung aus Großbritanien aus dem Jahre 1995 ergab sogar, daß Ratten-und Mäusebefall eher zu- als abnimmt. Insgesamt gesehen sind den Nagern anzurechnenden Kosten enorm.
Ratten und Mäuse findet man überall, wo Nahrung und verstecke verhanden sind. Die Verfügbarkeit dieser Resourcen bestimmt die Populationsdichte. Unter idealen Lebensbedingungen kann ein einziges Mäusepaar über 2000 Nchkommen im Jahr produzieren, ein Rattenpaar etwa 800.
Die Hausmaus (mus musculus) 
- Gewicht: 15g
- Kopf-Rumpflänge: 6-9 cm
- Schwanzlänge: 8-10 cm
- Vorkommen: im Freien und in Gebäuden
- in Deutschland kommen zwei Unterarten vor: die Hausmaus (Mus musculus domesticus) kommt westlich der Elbe vor, die Nördliche Hausmaus oder Feld-hausmaus (Mus musculus musculus) kommt dagegen östlich der Elbe vor, in Bayern verläuft die Trennungslinie zwischen den Gebieten der beiden Unterarten auf der Linie Regensburg-München-Chiemsee
- Nahrung: Getreideprodukte, kann ohne Flüssigkeit auskommen
- frisst von allem nur kleine Mengen auf einmal, etwa 3g am Tag
Die Wanderratte (rattus norvegicus) 
- Gewicht: 300g
- Kopf-Rumpflänge: 25-25 cm
- Schwanzlänge: 15-20 cm
- Aussehen: kleine Augen, abgerundete Schnauze
- Vorkommen: im Freien, am Gewässern, in der Kanalisation und in Gebäuden
- legt unterirdische Bauten an, schwimmt und klettert gut
- Nahrung: Allesfresser, frißt etwa 300 g am Tag, müssen am Tag ca. 20 ml Flüssigkeit aufnehmen
- Population: sie lebt ca 9-18 Monate lang, die Weibchen gebären 7 x pro Jahr 8-10 Junge pro Wurf
Identifzierung
Wie können Sie Rattenbefall vorbeugen?
- Achten Sie in Ihrem Umfeld auf hygienische und saubere Verhältnisse.
- Lassen Sie keine Nahrungs- und Futtermittel offen auf Ihrem Grundstück stehen.
- Wenn Sie selbst kompostieren, gehören Küchenabfälle nicht auf, sondern in den Kompost. Sie sollten geschlossene Komposter bevorzugen, die zum Boden mit einem engmaschigen Metallgitter versehen sind.
- Die Entsorgung von Nahrungsmittelresten und -abfällen über die Kanalisation ist auch nach vorhergehender Zerkleinerung aufgrund der Abwassersatzungen nicht zulässig und würde das Nahrungsangebot für die Ratten in der ohnehin befallenen Kanalisation erweitern.
- Das Eindringen von Ratten in die Gebäude können Sie erschweren, indem Sie alle Öffnungen und Schlupflöcher verschließen. Achten Sie auch auf Abwasserschächte und Leitungen.
- Füttern Sie bitte keine Tauben, weil hierdurch Ratten angelockt werden.
Bekämpfungstipps
Das Ziel von Bekämpfungsmaßnahmen sollte immer die vollständige Befallstilgung sein , da jede noch so kleine Restpopulation von Nagern einen raschen Wiederbefall zur Folge haben wird.
Zur Bekämpfung kommen chemische und nichtchemische Verfahren in Frage.
- Nichtchemische Verfahren:
- Lebendfangfallen
- Totschlagfallen
- Ultraschall (Wirksamkeit als dauerhafte Bekämpfungsmethodik nicht erwiesen
Die nichtchemischen Verfahren werden meist zur Unterstützung chemischer Bekämpfungsmethoden eingesetzt:
- Chemische Verfahren:
- Rodentizide (Antikoagulantien)
Die wirksamsten Rodentizide sind die Antikoagulatien. Diese Wirkstoffe haben eine verzögerte Wirkung und verursachen deshalb keine Köderscheu. Mit Vitamin K1 (Phytomenadion) steht ein spezifisches Antidot (Gegenmittel) für den Fall einer unbeabsichtigten Vergiftung zur Verfügung.
- Bei den Antikoagulantien unterscheidet man zwischen Produkten
- der ersten Generation (Warfarin, Chlorphacinon, Coumatetralyl)
- der zweiten Generation (Bromadiolon, Difenacoum, Brodifacoum, Flocoumafen)
In einigen Produkten wird zusätzlich die Komponente "Bitrex" eingesetzt, ein extrem bitterer Geschmachsstoff, der dazu dient, einen versehentlichen Verzehr durch den Menschen zu verhindern.
Die Wirkstoffe werden gewöhnlich als Getreideköder, Pelletsoder Köderblöcke formuliert. Letztere enthalten einen gewissen Anteil an Paraffinwachs und haben den Vorteil, daß sie feuchtebeständiger sind und für Nichtzieltiere weniger attraktiv sind.
Zeitgemäße Rattenbekämpfung unter Ausnutzung angeborener Verhaltensmuster
Mit Racumin Plus Schaum werden die angeborenen Verhaltensmuster Putzreflex und Wechseltreue in die Bekämpfung der Nager einbezogen.
Racumin Plus Schaum ist insbesondere geeignet für die Anwendung in Versorgungsleitungen, Mauerdurchbrüchen, Baueingängen und in Räumen in denen normale Fraßköder schnell verschimmeln bzw. Haftpuder nicht geeignet ist.
Verhaltensmuster
Im folgenden werden einige für die Bekämpfung wichtige Muster herausgegriffen.
Angeborene Verhaltensmuster Wechseltreue
Rund um den Bau laufen Ratten auf Wechsel, die durch Urin markiert sind. Solche Wechsel sind sowohl im Freien z.B. auf Müllplätzen) als auch in Gebäuden narch längerem Benutzen deutlich sichtbar, Diese Wechsel werden von den Tieren durch Scharren und Nagen besonders an Engstellen wie Mauerdurchbrüchen freigehalten. Es ist möglich, daß durch die ebenfalls angeborene Scheu vor Neuem Veränderungeri am Wechsel anfangs gemieden werden. Aber schon nach wenigen Tagen ist diese Scheu überwunden und die Wechsel werden wieder genutzt. Einwanderung von Ratten in freigewordene Reviere erfolgt meist über solche alten Wechsel.
Putzreflex
Nacht- bzw. dämmerungsaktive Nager orientieren sich im Raum auch unter Hilfe ihrer Tasthaare. Die bekanntesten sind die Barthaare. Aber auch im Fell verstreut existieren solche Haare. Diese "Fühlhaare" erfüllen aber nur Ihren Zweck, wenn sie ständig funktionstüchtig sind. Das wird durch Putzen erreicht.. Mit Pfoten wird das Fell gereinigt und der Schmutz an den Pfoten wird dann abgeleckt. Dabei ist der Geschmack der Verunreinigung uninteressant. Diese Fellpflege ist sehr gründlich und nimmt bei Verschmutzung viel Zeit in Anspruch.
Erworbene Verhaltensmuster
Das für die Bekämpfung wichtigste Muster ist der Nahrungserwerb, der angeboren ist. Dagegen werden Vorlieben für die Nahrungsrnittel erworben. Ein bekannter Nagerforscher hat das so ausgedrückt: Die Ratten fressen das am liebsten, was sie von Jugend an gewöhnt sind. Bei Biotopen mit wechselndem Nahrungsangebot, wie Müllplätzen oder Kanalisationen, ist eine Bekämpfung unproblematisch. Die Rodentizidforrnulierungen werden meist schnell und gut angenorrimen.
Aber schon in Haustieranlagen oder spezialisierten Lebensmittelbetrieben gibt es Schwierigkeiten und erfahrungsgemäß gelingen Tilgungen hier nur, wenn qualitativ hochwertige Köderformulierungen verwendet werden oder die Köder an Ort und Stelle mit dort produzierten Lebensmitteln hergestellt werden.
Bekämpfung mit chemischen Mitteln
Wie schon gesagt, führt die ausschließliche Anwendung von Ködermitteln nur in Ausnahmefällen zu Tilgungserfolgen.
Das war einer der Gründe für die Entwicklung von Pudermitteln. Die Streupuder werden auf Wechsel oder in Baueingängen ausgebracht. Auch zur Selbstherstellung von Fraßködern werden sie häufig verwendet. Beim Durchlaufen gepuderter Strecken bleibt das Mittel an den Pfoten, dem Bauch- und der Schwanzunterseite haften. Beim Putzen werden diese Staubpartikel dann in den Magen und Darmkanal verbracht und entfalten dort ihre Wirkung. Der große Nachteil dieser Applikationstechnik ist aber, daß der Puder nur locker haftet und beim Weiterlaufen bis auf Reste verloren wird. Bei der Aufbringungstechnik gelingt es selten, an der Oberseite von Bauen Puder anzubringen. Dadurch sind die Rückenfelle frei von Puder. Auch sind die Puderbeläge nicht sehr lange wirkungsvoll. Trotz aller Nachteile gelingt es meist, in Verbindung mit Ködern, bei kurzzeitigen Wiederholungen der Köderausbringung nicht resistente Ratten zu tilgen. Vergittungsfälle speziell bei Haustieren durch verschleppte Pudermittel und unsachgemäße Ausbringung derselben stellen eine nicht zu unterschätzende Gefahr dar.
Um die geschilderten Nachteile zu vermeiden, wurde ein klebriger, lange haltbarer Schaum entwickelt. Das gelang in hervorragender Weise. Das von Bayer- Leverkusen auf der Basis von Coumatetralyl plus Cholecalciferol entwickelte Produkt ist nun nach mehrjähriger Entwicklung und Testung einsatzbereit und wird in einer 500 ml Applikator-Dose angeboten.
Er ist vom Praktiker leicht zu handhaben und kann sogar über Kopf ausgebracht werden. Ohne große Mühen kann der Wirkstoff ausgetauscht werden.
Das Bestreben der Nager, Wechsel und Baueingänge frei zu halten, führt zur Anhaftung großer Mengen des Schaumes am Rattenkörper. Durch die Klebrigkeit des Schaumes erfolgt das Putzen sehr viel intensiver. Durch eine gründliche Besichtigung des Objektes werden auf Wechseln und in Baueingängen die Stellen ermittelt, auf denen Racumin Plus Schaum ausgebracht wird. Auch im Freien ist der Schaum längere Zeit haltbar. Durch die überlegte Kombination der Anwendung von Racumin Plus Schaum rnit Fraßködern werden die Erfolgsaussichten der Bekämpfung erheblich verbessert. Beurteilungen des Schaumes durch Praktiker fielen positiv aus.
Anwendung von Rodentiziden
... erfordert eine geplante, durchstrukturierte Vorgehensweise.
- Sie beinhaltet u.a. regelmäßige Inspektionen, um die Wirksamkeit der Behandlung zu überprüfen, ggf. Köder nachzulegen oder die Bekämpfungsmethodik zu modifizieren.
- Bekämpfungsmaßnahmen sollten immer erfahrenen Fachbetrieben überlassen werden, um Gefahren für die Umwelt auszuschließen und Resistenzbildung in den Ratten-u. Mäusepopulationen zu verhindern.
Mehr über Rodentizide und deren Giftwirkung erfahren Sie im Kapitel Gifte und Mittel im Themenbereich Rodentizide.
Mittelwahl
Es dürfen nur solche Pflanzenschutzmittel (hier: Rodentizide = Mittel zur Bekämpfung von Nagetieren im Freiland und im Vorratsschutz) eingesetzt, an Dritte abgegeben oder verkauft werden, die von der Biologischen Bundesanstalt für Landund Forstwirtschaft (BBA) zugelassen worden sind.
Ein vollständiges Anwendungsverbot besteht für:
- Arsenverbidungen
- Crimidin
- Endrin
Beschränkte Anwendungen sind zulässig bei:
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Blausäure und Blausäure entwickelnde Verhindungen |
Zur Begasung nur in Mühlen, Lagerräumen, in Vorratsräumen und anderen Räumen in Lebensmittelbetrieben und in Transportmitteln und -behältern gegen Vorratsschädlinge |
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Phosphorwasserstoff entwickelnde Verbindungen, ausgenommen Zinkphosphid als rodentizides Ködermittel |
Nur zur Begasung in Lagerräumcn, Vorratsräumen, Silozellen, Transportmitteln und -behältem und unter gasdichten Planen gegen Vorratsschädlinge
Außerhalb von Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten a) gegen die Schermaus b) gegen den Hamster und den Maulwurf. Nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde (Anm.: Obere Naturschutzbehörde) |
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Thullium-I-Sulfat |
nur zur Anwendung in geschlossenen Räumen |
|
Zinkphosphid |
Anwendung nur Zulässig in Ködern; in Forsten dürfen die Köder offen ausgebracht werden; außerhalb von Forsten Anwendung nur in verdeckt ausgebrachten Ködern | |
Anwendung
Eine Liste der zugelassenen Pflanzenschutzmittel ist in den regelmäßig erscheinenden Ausgaben des Pflanzenschutzrnittel-Verzeichnis der BBA zusammengestellt, dessen jeweils gültige Teile (Angaben zu Rodentiziden finden sich in den Teilen 1: Ackerbau, Wiesen und Weiden, Hopfenbau. Sonderkulturen, Nichtkulturiand. Gewässer; Teil 2: Gemüsebau, Obstbau. Zierpflanzenbau, und Teil 5: Vorratsschutz ) (zu beziehen durch die Firma Saphir Verlag, Gutsstra8e 15. 38551 Ribbesbüttel)
Weiter legt die Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung Einschränkungen für den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln fest (Verstöße sind Ordnungswidrigkeitenl. Diese Einschränkungen speziell hinsichtlich der Anwendungen von Rodentiziden sind in Tabelle 2 wiedergegeben.
Darüberhinaus sind in den Mittelverzeichnissen der BBA sogenannte Kennzeichnungsauflagen als Nummerncodes in der Spalte ”Besondere Hi nweise” auf jeder Seite enthalten, die bei der Anwendung zu beachten sind. Sie sind auch in den Gebrauchsanleitungen enthalten. Bei Unklarheiten sollte jeder unbedingt Erkundigungen beim Pflanzenschutzdienst anstellen.
Maßnahmen nach Seuchenrecht
Die Bekämpfung von Nagetieren im Hygienebereich dient nicht dem Schutz von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen, sondern dem Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier. Sie richtet sich gegen Nagetiere als Verursacher und Überträger von Krankheiten und kann durchaus Anwendungen im Freiland mit einschließen, wenn sich dort Überlebensräume der entsprechenden Populationen finden.
Das Bundesseuchengesetz legt fest, wann eine behördlich angeordnete Maßnahme zu ergreifen ist. Werden Tatsachen festgestellt, die zum A uftreten einer übertragbaren Krankheit führen können oder ist anzunehmen, daß solche Tatsachen vorliegen. so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der dem einzelnen oder der Allgemeinheit hierdurch drohenden Gefahren.
Zur Mittelwahl:
Für den Schädiingsbekämpfer wichtig ist in diesem Zusammenhang: bei behördlich angeordneten Entrattungen dürfen nur solche Mittel und Verfahren angewendet werden, die vom Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz (BGVV) in eine entsprechende Liste aufgenommen worden sind. Diese wichtige im Bundesseuchengesetz testgeschriebene Vorschrift schränkt also die Mittelauswahl ein.
Der Schädlingsbekämpfer außerhalb von Pflanzenschutz- und Seuchenrecht
Übernimmt der Schädlingsbekämpfer einen Auttrag von Einzelpersonen, Firmen oder Behörden, ohne daß für den Einsatz seuchen- oder pflanzenschutzrechtiiche Voraussetzungen gegeben sind (zum Beispiel Bekämpfung von Nagetieren als Lästlingen), entfallen die Vorschriften zur Mittelwahl, die im Pflanzenschutz- und Seuchenrecht enthalten sind.
Der Schädlingsbekämpfer ist in dem verbleibenden Graubereich noch in seiner Auswahl der Wirkstoffe und/oder Mittel frei. Das ist aber nur ein sehr vordergründiger und schein barer Vorteil, weil er dabei Verantwortungen trägt, die ihm sonst die Mittelprüfungen abnehmen.
Außerhalb von Tätigkeiten im Pflanzenschutz- oder Seuchenrechtsbereich sind folgende Fangmethoden verboten (Auszüge aus der Bundesartenschutzverordnung):
- mit Schlingen, Netzen, Fallen, Haken, Leim und sonstigen Klebstoffen. (Diese Vorschrift gilt nur, wenn so Tiere in größeren Mengen oder wahllos gefangen oder getötet werden können.)
- mit akustischen oder elektrischen Geräten,
- durch Begasen oder Ausräuchem oder unter Verwendung von Giftstoffen, vergifteten oder betäubenden Ködern oder sonstigen betäubenden Mitteln.
Die Vorschritt ist, auch wenn zum Beispiel Wanderratte, Hausmaus, Schermaus, Feldmaus, Erdmaus oder Bisam nicht zu den besonders geschützten Arten gehören, dann wichtig, wenn durch ergriffene Maßnahmen Tiere anderer Arten getroffen werden können.
Gesetzliche Aspekte der Nagerbekämpfung
Nagetiere treten in annähernd allen Lebensbereichen auf; daraus folgt, daß Bekämpfungsmaßnahmen unter einer Vielzahl verschiedener Umweltbedingungen durchgeführt werden müssen.
Leider ist damit ein ganz entscheidendes Erschwernis verbunden: es sind eine Vielzahl rechtlicher Vorschriften zu berücksichtigen, die den Rahmen für ”das Erlaubte” setzen. Selbst in Fachdiskussionen von eigentlich beeindruckenden Strategien zur Bekämpfung wird deutlich, daß diese rechtlichen Einschränkungen in ihrer Konsequenz oft nicht erkannt sind.
Rechtlich gesehen sind für den Schädlingsbekämpfer, der im Freiland (und dazu gehören auch Hofflächen oder andere den umbauten Raum berührende offene Geländeteile) tätig werden kann, drei Grundsatzbereiche mit in sich geschlossenen Vorschriftenpaketen zu trennen:
- die Tätigkeit nach dem Pflanzenschutzrecht (Pflanzen- und Vorratsschutz)
- die Tätigkeit im Hygienebereich mit öffentlichem Auftrag auf der Grundlage der Vorschriften des Human- und des Veterinärseuchenrechts
- die Tätigkeit außerhalb dieser beiden Felder.
Dieser Bereich ist derzeit noch unvollständig geregelt und wird deshalb oft als ”Graubereich” bezeichnet. Eine rechtliche eingehende Regelung, die diesen Bereich auf das Niveau der Vorschriften aus dem Pflanzenschutz- und Hygienebereich anhebt, ist von der ”Biozid-Richtlinie” der EU zu erwarten, deren Beratungen bereits im Dezember 1996 abgeschlossen wurden und deren Verabschiedung dem Vernehmen nach bevorsteht.
Eine Zusammenstellung wichtiger Rechtstexte findet sich in folgender Tabelle.
Bezeichnung |
Aussage zu folgenden Bereichen |
Bemerkungen |
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Pflanzenschutzgesetz i.d.F. v. 15.09.86
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Schutz von Pflanzen auf Kulturflächen, auch; Einsatz von Rodentiziden
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Wird derzeit neu aufgelegrt. Neufassung ist ca Anfang 1998 zu erwarten.
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Pflanzenschutz- Anwendungsverordnunq, zuletzt eändert am 24.01.1997 |
Beschränkungen der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, auch Rodentiziden |
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Tierseuchengesetz i.d.F. v. 20. 12. 1995
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Grundlage für angeordnete Maßnahnien zur Tilgung / Verminderung der Zahl von Überträgem wichtiger Tierkrankheiten (Vektoren) |
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Bundesseuchengesctz i.d.F. v. 23.04.1996
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Grundlage für angeordnete Maßnahmen zur Tilgung/Verminderung der Zahl von Übcrträgem meldepflichtiger Humankrankheiten (Vektoren) |
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Tierschutzgesetz v. 17.02.1993 |
Regelung von Tötungs- und Fangmethoden |
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Wasserhaushaltsgesetz v. 12.11.1996 und Landesverordnungen |
Regelung des Begriffs ”Gewässer” und damit der Möglichkeit, Rodentizide im Böschungsbereich einzusetzen |
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Landesnaturschutz- gesetze |
Allgemeiner Schutz wildlebender Tiere. |
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Bundesartenschutzverordnung v. 18.09. I 989 |
Definition verbotener Verfahren zur Bekämpfung auch von Nagetieren. |
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”Biozidrichtlinie*’ |
Auch: Kegelungen zur Nagetierbekämpfimg außerhalb der Rechtsbereiche des Pflanzenschutz- und Seuchenrechts. |
Noch nicht verabschiedet.
Mit der Verabschiedung ist demnächst zu rechnen |
Dabei ist einschränkend zu berücksichtigen, daß dort Gesetze und Verordnungen aufgelistet sind, die einheitlich für das Bundesgebiet gelten. In den meistem Fällen wird aber die Durchführung dieser Vorschriften noch durch unterschiedliche Bestimmungen der einzelnen Bundesländer weiter geregelt.
Es ist jedem dringend zu empfehlen, sich über die in den einzelnen Bundesländern geltenden Zusatzvorschriften zu informieren, beispielsweise beim Lehrgang für den im Pflanzenschutzbereich vorgeschriebenen Sachkundenachweis, bei Pflanzenschutzdienststellen oder den Gesundheits- und Ordnungsämtern.
Rodentizide dürfen nach dem Pflanzenschutzrecht nicht in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern und Küstengewässern angewandt werden.
Die routinemäßige Grabenkantenbehandlung zur Bekämpfung von Wanderratten, Schermäusen, Feldmäusen und so weiter ist demnach ohne Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis oft nicht zulässig.
Welche Behörde im einzelnen Bundesland für diese Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis zuständig ist, ist im Einzelfall zu erfragen. Es ist dringend zu raten, vor gr oßräumigen Bekämpfungen diesen Sachverhalt unter Berücksichtigung der örtlichen Vorschriften zu klären.
Mittelwahl
Es dürfen nur solche Pflanzenschutzmittel (hier: Rodentizide = Mittel zur Bekämpfung von Nagetieren im Freiland und im Vorratsschutz) eingesetzt, an Dritte abgegeben oder verkauft werden, die von der Biologischen Bundesanstalt für Landund Forstwirtschaft (BBA) zugelassen worden sind.
Ein vollständiges Anwendungsverbot besteht für:
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Arsenverbidungen |
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Crimidin |
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Endrin |
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Beschränkte Anwendungen sind zulässig bei:
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Blausäure und Blausäure entwickelnde Verhindungen |
Zur Begasung nur in Mühlen, Lagerräumen, in Vorratsräumen und anderen Räumen in Lebensmittelbetrieben und in Transportmitteln und -behältern gegen Vorratsschädlinge |
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Phosphorwasserstoff entwickelnde Verbindungen, ausgenommen Zinkphosphid als rodentizides Ködermittel |
Nur zur Begasung in Lagerräumcn, Vorratsräumen, Silozellen, Transportmitteln und -behältem und unter gasdichten Planen gegen Vorratsschädlinge
Außerhalb von Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten a) gegen die Schermaus b) gegen den Hamster und den Maulwurf. Nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde (Anm.: Obere Naturschutzbehörde) |
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Thullium-I-Sulfat |
nur zur Anwendung in geschlossenen Räumen |
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Zinkphosphid |
Anwendung nur Zulässig in Ködern; in Forsten dürfen die Köder offen ausgebracht werden; außerhalb von Forsten Anwendung nur in verdeckt ausgebrachten Ködern |
Anwendung
Eine Liste der zugelassenen Pflanzenschutzmittel ist in den regelmäßig erscheinenden Ausgaben des Pflanzenschutzrnittel-Verzeichnis der BBA zusammengestellt, dessen jeweils gültige Teile (Angaben zu Rodentiziden finden sich in den Teilen 1: Ackerbau, Wiesen und Weiden, Hopfenbau. Sonderkulturen, Nichtkulturiand. Gewässer; Teil 2: Gemüsebau, Obstbau. Zierpflanzenbau, und Teil 5: Vorratsschutz ) (zu beziehen durch die Firma Saphir Verlag, Gutsstra8e 15. 38551 Ribbesbüttel)
Weiter legt die Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung Einschränkungen für den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln fest (Verstöße sind Ordnungswidrigkeitenl. Diese Einschränkungen speziell hinsichtlich der Anwendungen von Rodentiziden sind in Tabelle 2 wiedergegeben.
Darüberhinaus sind in den Mittelverzeichnissen der BBA sogenannte Kennzeichnungsauflagen als Nummerncodes in der Spalte ”Besondere Hi nweise” auf jeder Seite enthalten, die bei der Anwendung zu beachten sind. Sie sind auch in den Gebrauchsanleitungen enthalten. Bei Unklarheiten sollte jeder unbedingt Erkundigungen beim Pflanzenschutzdienst anstellen.
Maßnahmen nach Seuchenrecht
Die Bekämpfung von Nagetieren im Hygienebereich dient nicht dem Schutz von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen, sondern dem Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier. Sie richtet sich gegen Nagetiere als Verursacher und Überträger von Krankheiten und kann durchaus Anwendungen im Freiland mit einschließen, wenn sich dort Überlebensräume der entsprechenden Populationen finden.
Das Bundesseuchengesetz legt fest, wann eine behördlich angeordnete Maßnahme zu ergreifen ist. Werden Tatsachen festgestellt, die zum A uftreten einer übertragbaren Krankheit führen können oder ist anzunehmen, daß solche Tatsachen vorliegen. so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der dem einzelnen oder der Allgemeinheit hierdurch drohenden Gefahren.
Zur Mittelwahl:
Für den Schädiingsbekämpfer wichtig ist in diesem Zusammenhang: bei behördlich angeordneten Entrattungen dürfen nur solche Mittel und Verfahren angewendet werden, die vom Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz (BGVV) in eine entsprechende Liste aufgenommen worden sind. Diese wichtige im Bundesseuchengesetz testgeschriebene Vorschrift schränkt also die Mittelauswahl ein.
Der Schädlingsbekämpfer außerhalb von Pflanzenschutz- und Seuchenrecht
Übernimmt der Schädlingsbekämpfer einen Auttrag von Einzelpersonen, Firmen oder Behörden, ohne daß für den Einsatz seuchen- oder pflanzenschutzrechtiiche Voraussetzungen gegeben sind (zum Beispiel Bekämpfung von Nagetieren als Lästlingen), entfallen die Vorschriften zur Mittelwahl, die im Pflanzenschutz- und Seuchenrecht enthalten sind.
Der Schädlingsbekämpfer ist in dem verbleibenden Graubereich noch in seiner Auswahl der Wirkstoffe und/oder Mittel frei. Das ist aber nur ein sehr vordergründiger und schein barer Vorteil, weil er dabei Verantwortungen trägt, die ihm sonst die Mittelprüfungen abnehmen.
Außerhalb von Tätigkeiten im Pflanzenschutz- oder Seuchenrechtsbereich sind folgende Fangmethoden verboten (Auszüge aus der Bundesartenschutzverordnung):
- mit Schlingen, Netzen, Fallen, Haken, Leim und sonstigen Klebstoffen. (Diese Vorschrift gilt nur, wenn so Tiere in größeren Mengen oder wahllos gefangen oder getötet werden können.)
- mit akustischen oder elektrischen Geräten,
- durch Begasen oder Ausräuchem oder unter Verwendung von Giftstoffen, vergifteten oder betäubenden Ködern oder sonstigen betäubenden Mitteln.
Die Vorschritt ist, auch wenn zum Beispiel Wanderratte, Hausmaus, Schermaus, Feldmaus, Erdmaus oder Bisam nicht zu den besonders geschützten Arten gehören, dann wichtig, wenn durch ergriffene Maßnahmen Tiere anderer Arten getroffen werden können.